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INFORMATIONEN zu den SELBSTHILFESTUNDEN KLICK MICH
Satzung
des Vereins "Märker Regenbogen" e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.) Der Verein trägt den Namen " Märker Regenbogen" e.V.
2.) Er hat seinen Sitz in Dortmund-Aplerbeck, Kleine Schwerter Str. 63.
3.) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Dortmund eingetragen worden.
4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gütigen Fassung.
2.) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
§ 3 Selbstlosigkeit
1.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
3.) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.
2.) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Kindergartenordnung.
Ein und nur ein Erziehungsberechtigter, dessen Kind/er die Tageseinrichtung für Kinder besucht/en, ist aktives Mitglied im Verein.
Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, dürfen allerdings an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen. Sie erwerben kein Anrecht auf eine Anwartschaft auf einen Platz in der Tageseinrichtung für Kinder.
Mindestens 90 von Hundert der aktiven Mitglieder des Vereins müssen Erziehungsberechtigte sein, dessen Kind/er die Tageseinrichtung für Kinder besuchen.
3.) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.
4.) Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern bis dahin nicht um eine Verlängerung beim Vorstand nachsuchen.
5.) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
6.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Person automatisch und geht auf den verbleibenden Elternteil/Erziehungsberechtigten über.
7.) Die Mitglieder sind verpflichtet, Selbsthilfestunden/Initiativstunden zu leisten.
Hierbei handelt es sich um Arbeitsleistungen, die
- zum Erhalt der Einrichtung (Gebäude und Garten),
- zur Realisierung von Veranstaltungen und
- zum regelmäßigen Unterhalt des Vereins
dienen. Welche Arbeiten hierunter fallen, bestimmt der Vorstand.
Pro Familie sind 15 Selbsthilfe-/Initiativstunden pro Jahr zu leisten. Werden die Stunden nicht geleistet, so ist pro nicht geleisteter Stunde ein Betrag in Höhe von 20,00 EUR an den Verein zu zahlen.
Der Vorstand ist berechtigt, nach billigem Ermessen im Einzelfall Pflichtstunden bzw. die ersatzweise Zahlungsverpflichtung zu erlassen. Dies erfolgt im Rahmen eines Beschlusses des Vorstandes.
§ 5 Beiträge
1.) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer und dessen Vertreter und einem Schriftführer und dessen Vertreter.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
2.) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
3.) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
4.) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5.) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte er Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6.) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 9 gilt entsprechend.
7.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
8.) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4.) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
5.) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiterinnen des Vereins sein dürfen.
6.) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Kindergartenordnung
- den jährlichen Vereinshaushalt
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
7.) Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen
1.) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.
2.) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
1.) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Dortmund, den 18.02.2004. |
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